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Frauenförderplan



Frauenförderplan für die Fakultät für Wirtschafts- und


Verhaltenswissenschaften


0.      Vorbemerkung

 

Das Universitätsgesetz des Landes Baden-Württemberg, das am 10. Januar 1995 in Kraft getreten ist, fordert die Universitäten auf, Frauenförderpläne zu erstellen (§ 3 a, Abs. 1 UG). Damit überträgt der Gesetzgeber den Universitäten und somit auch den Fakultäten die Verantwortung, die Unterrepräsentation von Frauen in einzelnen Studiengängen sowie in Forschung und Lehre auszugleichen.

Der vom Universitätsrat der Albert-Ludwigs-Universität am 22. Juli 2002 beschlossene Frauenförderplan der Universität weist den Fakultäten eine entscheidende Rolle bei der Förderung von Wissenschaftlerinnen und Studentinnen zu. Die Fakultät für Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaften begrüßt diese Entwicklung und arbeitet an der Umsetzung der Zielvorgaben des Frauenförderplans der Universität. Sie erklärt ihr Bemühen, mehr Frauen für Forschung und Lehre in den Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaften zu gewinnen. Außerdem bemüht sie sich die Gleichstellung von Mann und Frau zu gewährleisten sowie die Angehörigen der Fakultät für geschlechterspezifische Probleme zu sensibilisieren.

Im Sinne des Frauenförderplans der Universität Freiburg beschließt der Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Verhaltenswissenschaften folgende Maßnahmen:

1. Fakultätsfrauenbeauftragte/er


Der Fakultätsrat wählt einen/eine Fakultätsfrauenbeauftragte/n und dessen/deren zwei StellvertreterInnen. Die zwei StellvertreterInnen vertreten jeweils schwerpunktmäßig entweder den Bereich Wirtschaftswissenschaften oder den Bereich Verhaltenswissenschaften. Vorschlagsrecht haben die Mitglieder des Fakultätsrats. Der/die jeweils noch amtierende Fakultätsfrauenbeauftragte soll nach Möglichkeit zur Wahl des/der neuen Fakultätsfrauenbeauftragten gehört werden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Der/die Fakultätsfrauenbeauftragte und seine/ihre StellvertreterInnen können mit Rede- und Antragsrecht an den Sitzungen des Fakultätsrats beratend teilnehmen. Der/die Frauenbeauftragte der Fakultät ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Zusammenhang zu seiner/ihrer Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten und zu den entsprechenden Sitzungen einzuladen.

Der/die Fakultätsfrauenbeauftragte bzw. seine/ihre StellvertreterInnen haben ebenfalls das Recht, an Sitzungen von weiteren Fakultätsgremien, z.B. Studienkommissionen, Prüfungsausschüssen, Promotionsausschüssen, Habilitationsausschüssen, Berufungs-kommissionen und Strukturkommissionen teilzunehmen und gehört zu werden, wenn in diesen Frauen betreffende Fragen und Problemfälle behandelt werden, bzw. wenn es im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben sinnvoll erscheint.

2. Aufgaben des/der Fakultätsfrauenbeauftragten
 

·      Prüfung und Klärung von etwaigen Benachteiligungen von Wissenschaftlerinnen und Studentinnen der Fakultät;

·        Mitwirkung bei der Strukturplanung der Fakultät bzw. bei der Umsetzung der im Frauenförderplan geforderten       Maßnahmen, die den Anteil von Frauen in Forschung und Lehre erhöhen sollen;

·        Entgegennahme und Bearbeitung von persönlichen Beschwerden, Wünschen und Anregungen von                         Wissenschaftlerinnen und Studentinnen sowie deren  Beratung;

·        Vertretung des/der Universitätsfrauenbeauftragten in Berufungskommissionen;

·        schriftliche Stellungnahme zu dem Verlauf der Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der Kriterien                 Forschungsleistung, Lehrkompetenz und inhaltliche Eignung auf das Ausschreibungsprofil;

·        Überprüfung und schriftliche Begründung, dass in dem Berufungsverfahren keine Benachteiligung für die                 weiblichen Bewerber besteht;

·        jährlicher Abschlussbericht gegenüber der Fakultät und des/der Frauenbeauftragten der Universität.


Zu den Aktivitäten des/der Fakultätsfrauenbeauftragten gehören ferner:
 

o       Mitarbeit im Fakultätsrat bei der Erarbeitung von Vorschlägen für fakultätsinterne Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaftlerinnen und Studentinnen und zur Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen;

o        Beteiligung bei der Studienberatung von Studentinnen;  

o        Mitwirkung bei den Vorhaben zur Geschlechterforschung und bei frauenspezifischen Studieninhalten,

o        Etablierung des Kontakts zu wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Studentinnen der Fakultät (Mentoring);

o        Beteiligung an interdisziplinären Mentoringprogrammen außerhalb der Fakultät und/oder außerhalb der Universität Freiburg;

o        mögliche Teilnahme an Tagungen, die sich mit zentralen Anliegen dieses Fakultätsfrauenförderplans befassen (z. B. Landeskonferenz der Frauenbeauftragten, LaKoF).


3. Unterstützung des/der Frauenbeauftragten


Der Dekan / die Dekanin sowie der Fakultätsrat der Fakultät für Wirtschafts- und Verhaltens-wissenschaften verpflichten sich, den/die Fakultätsfrauenbeauftragte bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Zur Entlastung des/der Fakultätsfrauenbeauftragten stellt die Fakultät Hilfskraftmittel in der Höhe von 33 Stunden / Monat bereit.

Zur Durchführung der genannten Aufgaben kann der Fakultätsrat auf Antrag des/der Frauen- beauftragten weitere Mittel zur Förderung von Mentoringprogrammen sowie Reisemittel zur Verfügung stellen.

 

4. Informationspflicht der Fakultät


Die Fakultät verpflichtet sich, den/die Fakultätsfrauenbeauftragte/en und den/die Universitäts-frauenbeauftragte/en bei Berufungsverfahren und gegebenenfalls bei sonstigen Stellen-besetzungsverfahren und vor Stellenstreichungen zu informieren.

 

5. Erhöhung des Frauenanteils bei der Vergabe von Stellen


Die Fakultät wirkt darauf hin, den Frauenanteil bei Beamten-Stellen in Führungspositionen zu erhöhen. Insbesondere wird darauf geachtet, dass bei derartigen Stellenausschreibungen der Hinweis aufgeführt wird, dass Frauen ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert werden. Des weiteren ist darauf zu achten, dass Stellenausschreibungen formal und inhaltlich grund-sätzlich geschlechtsneutral gestaltet werden.


6. Erhöhung des Frauenanteils in Kommissionen der Fakultät


Die Fakultät strebt an, den Anteil von Frauen als stimmberechtigte Mitglieder zu erhöhen (z.B. Berufungskommissionen, Prüfungskommissionen, Strukturkommissionen).


7. Studien- und Prüfungsfragen

Die Fakultät unterstützt nachdrücklich die im neuen LHG vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung von Studierenden mit Kindern bezüglich der Gestaltung von Prüfungsmodalitäten.

Die Fakultät und die einzelnen Institute achten darauf, dass studierende Eltern auf Antrag bei der Terminwahl für Lehrveranstaltungen und Praktika bevorzugt berücksichtigt werden.

8. Bewusstseinsbildende Maßnahmen

Die Fakultät wirkt auf geschlechtsneutralen Sprachgebrauch in den Ankündigungen von Lehrveranstaltungen, in Prüfungsordnungen und sonstigen Verlautbarungen hin.

Die Fakultät unterstützt bewusstseinsbildende Aktionen der Fakultäten und des Frauenbüros. Außerdem stellt die Fakultät pro Semester einen Betrag von 770 Euro für die Verwirklichung einer genderspezifischen Lehrveranstaltung mit 2 SWS zur Verfügung. Der/die Fakultäts-frauenbeauftragte regt für diese Lehrveranstaltung die Einreichung von Themenvorschlägen an und wählt bei mehreren Vorschlägen eine Dozentin/einen Dozenten aus. Zusätzlich können von dem/der Frauenbeauftragten Mittel für weitere Maßnahmen, wie z.B. Vorlesungsreihen, Infowochen und Fortbildungsmaßnahmen beantragt werden.


9. Stellungsnahme des Dekans/ der Dekanin


In den jährlichen Bericht des/der Fakultätsfrauenbeauftragten wird eine Stellungnahme des Dekans/der Dekanin zu Initiativen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Professorinnen, Wissenschaftlerinnen, sonstigen weiblichen Angestellten und Studentinnen der Fakultät integriert.

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